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Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Tourismusverein Großer Alpsee/Immenstadt i. Allgäu“
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
  • Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“, also „Tourismusverein Großer Alpsee/Immenstadt i. Allgäu e.V.“
  • Er hat seinen Sitz in der Stadt Immenstadt im Allgäu
  • Das Geschäftsjahr ist das Wirtschaftsjahr vom 01.04. bis 31.03. eines jeden Jahres.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, den Tourismus in der Ferienregion Großer Alpsee/Immenstadt i. Allgäu zu fördern und die von der Stadt Immenstadt i. Allgäu gewünschte Mitwirkung in allen Tourismusangelegenheiten wahrzunehmen, insbesondere in der

  • Entwicklung des Tourismuskonzepts
  • Gestaltung von Prospekten und der Erarbeitung von Werbekonzepten
  • Festsetzung von Kur- und Fremdenverkehrsbeiträgen
  • Vertretung der Interessen der Vermieter gegenüber der Stadt Immenstadt i. Allgäu, anderer Verbände und Vereinigungen
  • Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Schaffung, Erneuerung und Verbesserung von Tourismuseinrichtungen
  • Mitarbeit im Fachbeirat Alpsee-Grünten Tourismus GmbH

Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§3 Mitgliedschaft

  • In den Verein können alle im Gästeamt als Vermieter von Gästebetten registrierten Personen und Inhaber von Beherbergungsbetrieben eintreten. Weiter können eintreten natürliche und juristische Personen, die für den Aufbau und die Weiterentwicklung des Tourismus in Immenstadt förderlich sind.
  • Künftig hat die Aufnahme in den Verein durch eine schriftliche Eintrittserklärung zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Tourismusbeirat (= gewählte Vorstand)
  • Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ihren Beitrag nicht bezahlt haben, können durch Beschluss des Tourismusbeirats ausgeschlossen werden.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Tourismusbeirat.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  • Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedesbeitrag

Zur Finanzierung der Aufwendungen des Vereins wird ein Mitgliederbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.


§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. 1. Vorsitzender und sein Stellvertreter
  2. Der Tourismusbeirat
  3. Die Mitgliederversammlung

Der Tourismusbeirat besteht aus 11 Mitgliedern (Beiräte). Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Beirat setzt sich zusammen aus 1. Vorstand und seinem Stellvertreter, Kassier, Schriftführer und 7 Beisitzer. Je ein Mitglied soll aus den einzelnen Stadtteilen Akams, Bühl, Eckarts, Diepolz, Immenstadt, Rauhenzell und Stein stammen. Der Tourismusbeirat wird ermächtigt, bis zu drei Mitglieder in den Beirat zu berufen. Der Tourismusverein fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet in einfacher Stimmenmehrheit. Die Beiratssitzungen sind nicht öffentlich. Das Hinzuziehen von Außenstehenden entscheidet der Tourismusbeirat. Ein Protokoll der Sitzung des Tourismusbeirats ist zu erstellen.

Der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertreterbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

Neben der Einladung zur Mitgliederversammlung und Tourismusbeirat, obliegt dem 1. Vorsitzenden die Leitung der Sitzungen, der Vollzug der gefassten Beschlüsse, die Erledigung der laufenden Angelegenheiten und die Vertretung des Vereins nach außen. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.


§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Einladung erfolgt schriftlich, entweder per E-Mail oder per Post, mit Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Beirats ist keine Frist gegeben.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Bei Neuwahlen ist ein Wahlleiter aus der Mitgliederversammlung zu bestellen, dem 2 Beisitzer beizugeben sind.

Der Tourismusbeirat wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.


Zu wählen sind:

  1. 1.Vorstand
  2. sein Stellvertreter
  3. Kassier
  4. Schriftführer
  5. 7 Beisitzer

Zu 5.: Je ein Beisitzer sollte aus den einzelnen Stadtteilen Akams, Bühl, Eckarts, Diepolz, Immenstadt, Rauhenzell und Stein stammen. Bei der Auszählung der Stimmen wird dies in erster Linie berücksichtigt. Sollten keine Kandidaten aus diesen Ortsteilen zur Verfügung stehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die gesamte Wahl findet geheim statt.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Tourismusbeirats und der beiden Kassenprüfer
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und Entlastung
  • Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.


§8 Sonstiges

Der Verein hat keine Gewinnerzielungsabsicht.

Die Mitglieder des Tourismusbeirats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Wenn die finanzielle Situation des Vereins zulässt, können die Vereinsämter entgeltlich eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.


§9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In diesem Falle fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Immenstadt i. Allgäu, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Tourismusförderung zu verwenden hat.

Veranstaltungen

Kontakt

Tourismusverein bei FacebookImmenstadt 04Sabine Mohr
Zaumberg
87509 Immenstadt

Tel: 08323 - 52102
Fax: 8323 - 9696067
Mail: info@landhaus-mohr.de

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